Fr. 3'270.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 279.50 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 56.80 x 1.081] + [2.26 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [10.17 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Dieser Betrag ist ausgangsgemäss im Umfang von ¾ von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 18 -