Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren der Beschuldigten (SST.2023.55) und des Mitbeschuldigten E._____ (SST.2023.62) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 5'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Hinsichtlich des auf die Beschuldigte entfallenden Anteils von Fr. 2'500.00 sind ausgangsgemäss Fr. 625.00 auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 1'875.00 der Beschuldigten aufzuerlegen.