Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als dass die Beschuldigte wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch wegen falscher Anschuldigung, schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zuzüglich Verbindungsbusse zu bestrafen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.