3.9. Insoweit die Staatsanwaltschaft mit Berufung den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragt hat, kann darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht eintreten werden, wurde diese Geldstrafe doch bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 widerrufen und u.a. mit dieser Widerrufsstrafe die Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen gebildet (siehe Strafregisterauszug). - 16 -