Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen. 3.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.