Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen.