Vielmehr ist anzunehmen, dass ihr eine bedingte Geldstrafe – im Sinne einer letzten Chance – bei einer Probezeit von 4 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) Warnung genug sein werden, um sie vor weiterer Delinquenz abzuhalten, zumal es sich um eine für die Beschuldigte erhebliche Geldstrafe handelt, die auf dem Spiel steht, und sie zudem gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 eine Geldstrafe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen hatte, - 15 -