3.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar bestehen aufgrund der Vorstrafen und dem Nachtatverhalten (siehe dazu oben) nicht unerhebliche Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldigten. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht einschlägige Straftaten handelt und dafür bedingte Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen worden sind. Ihr kann zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist auch noch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihr eine bedingte Geldstrafe – im Sinne einer letzten Chance – bei einer Probezeit von 4 Jahren (Art.