Auch wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden wird, ist aktuell davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nahe am Existenzminimum befindet. Das für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Mindestmass von Fr. 30.00 festzusetzen. Eine weitere und gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise anzuwendende Reduktion ist unter den vorliegenden Umständen nicht geboten.