Ihr Ehemann verfügte vormals über ein Einkommen von netto Fr. 3'800.00, ist derzeit jedoch arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenentschädigung. Die Beschuldigte ist nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung mit ihrem Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemannes gerade so durchgekommen, müsse nun dann aber bei der Gemeinde um Unterstützung nachfragen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Auch wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden wird, ist aktuell davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nahe am Existenzminimum befindet.