Richtigerweise wäre die Zusatzstrafe aber nur zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 auszufällen gewesen (siehe dazu oben). Da den Parteien bei der mündlichen Urteilseröffnung eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen mitgeteilt worden ist und das Gericht nach Eröffnung des Urteils an seinen Entscheid gebunden ist, selbst wenn er unrichtig ist, hat es damit zu Gunsten der Beschuldigten sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.4).