Das Obergericht ist im Rahmen der anlässlich der Berufungsverhandlung stattgefundenen Beratung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nicht nur eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022, sondern auch zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 auszufällen sei, so dass sich die in Abzug zu bringende Geldstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 (darin enthalten die Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2022) belaufe, was zu einer Zusatzstrafe von bloss 90 Tagessätzen Geldstrafe geführt hat.