Insgesamt halten sich die positiven sowie negativen Faktoren in Etwa die Waage, weshalb die Täterkomponente neutral zu gewichten ist und es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. 3.4.4. Nach dem Gesagten ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen. Abzüglich der mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 bereits rechtskräftig ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde sich die auszufällende Zusatzstrafe somit auf 150 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion (siehe dazu unten) belaufen.