Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der heute 34-jährigen, verheirateten, jedoch von ihrem Ehemann getrenntlebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihren vier schulpflichtigen Kindern nahe am Existenzminimum. Diesem Umstand ist indessen bei der Ausfällung einer Geldstrafe durch die Reduktion der Tagessatzhöhe ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu unten). Im Übrigen ist eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen, welche vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).