Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihre Falschaussage – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt und deutlich nach einem Zeitpunkt, gemäss welchem eine Strafmilderung im Sinne von Art. 308 StGB hätte infrage kommen können – von sich aus eingestanden und damit die Gefahr eines Fehlurteils im fraglichen Strafverfahren erheblich verringert hat. Eine nachhaltige Einsicht und Reue in ihr Verhalten kann ihr aber dennoch nicht attestiert werden, zumal sie sich im Berufungsverfahren nicht dazu äussert, welche der von ihr zu Protokoll gegebenen Versionen letztlich der Wahrheit entspricht. Sie bestreitet, eine Falschaussage gemacht zu haben, weshalb – wenn überhaupt – von einer