Auch wenn sie aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen hat, ist zu beachten, dass die Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte aus ihrem Nachtatverhalten ableiten. Im Gegenteil wurde sie zwischenzeitlich zweimal rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt (siehe dazu oben).