Die Beschuldigte war bereits im Zeitpunkt, als sie das vorliegend zu beurteilende falsche Zeugnis abgegeben hat, mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben), was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch wenn sie aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen hat, ist zu beachten, dass die Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).