3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte war bereits im Zeitpunkt, als sie das vorliegend zu beurteilende falsche Zeugnis abgegeben hat, mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben), was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).