Pra 2019 Nr. 58). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestrafte Diebstahl bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtgeldstrafe unberücksichtigt bleibt, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).