3.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB aufgrund des Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022, für welchen die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, angemessen zu - 12 -