Leicht verschuldensvermindernd ist zu berücksichtigten, dass sie mit ihren falschen Aussagen – soweit ersichtlich – nicht primär sich selbst einen Vorteil hat verschaffen wollen, sondern ihrem Freund hat helfen wollen, Schmerzensgeld für die effektiv erlittene Kopfverletzung zu erlangen. Wiederum verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, wäre es doch für sie ein Leichtes gewesen, von einer Falschaussage abzusehen und die Wahrheit zu sagen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).