Was das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten angeht, wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass sie ihre Falschaussagen mit G._____ abgesprochen und damit nicht spontan oder aus einem Reflex heraus, sondern planmässig agiert hat. Leicht verschuldensvermindernd ist zu berücksichtigten, dass sie mit ihren falschen Aussagen – soweit ersichtlich – nicht primär sich selbst einen Vorteil hat verschaffen wollen, sondern ihrem Freund hat helfen wollen, Schmerzensgeld für die effektiv erlittene Kopfverletzung zu erlangen.