Zweitrangig werden auch die von der falschen Aussage betroffenen Personen mit ihren rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Interessen wie etwa Freiheit, Ehre oder Vermögen geschützt (vgl. BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Die Beschuldigte hat an ihrer Zeugenbefragung wahrheitswidrig ausgesagt, die Brüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen - 11 -