3.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses schützt in erster Linie die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass die Wahrheitsfindung bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen gefährdet wird. Zweitrangig werden auch die von der falschen Aussage betroffenen Personen mit ihren rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Interessen wie etwa Freiheit, Ehre oder Vermögen geschützt (vgl. BGE 141 IV 444 E. 3.2;