verurteilt worden ist, denn für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist nicht auf das Datum des Berufungsurteils, sondern jenes der ersten Instanz (sog. Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113). 3.4. Hinsichtlich des falschen Zeugnisses ergibt sich Folgendes: