Die Einsatzstrafe ist dabei für das falsche Zeugnis als qua Strafrahmen schwerstes Delikt festzulegen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Unbeachtlich für die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist vorliegend der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023, mit welchem die Beschuldigte – zusammen mit der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 und der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 – wegen erneuten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen