49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 in der Weise auszufällen, dass die Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Einsatzstrafe ist dabei für das falsche Zeugnis als qua Strafrahmen schwerstes Delikt festzulegen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).