Da sich die vorliegend zu beurteilende Straftat des falschen Zeugnisses am 25. Januar 2021 und somit zu einem Zeitpunkt ereignet hat, bevor die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 in der Weise auszufällen, dass die Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.