Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wurden für nicht einschlägige Straftaten ausgesprochen und haben sich im unteren bis mittleren Bereich befunden. Mit Ausnahme der letzten Geldstrafe sind die Geldstrafen bedingt ausgesprochen worden. Es ist entgegen der Staatsanwaltschaft deshalb nicht davon auszugehen, - 10 - dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt.