Obwohl die Beschuldigte das falsche Zeugnis am 25. Januar 2021 und somit noch kein Jahr nach dem Strafbefehl vom 4. Februar 2020, mit welchem sie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden ist, abgelegt hat, und sie sich auch nach dem falschen Zeugnis vom 25. Januar 2021 mehrfach strafbar gemacht hat, kann noch (knapp) nicht von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit der Geldstrafe ausgegangen werden, zumal – wie zu zeigen sein wird – die Schwere des Tatverschuldens eine Geldstrafe noch zulässt. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wurden für nicht einschlägige Straftaten ausgesprochen und haben sich im unteren bis mittleren Bereich befunden.