Die vorliegend zu beurteilende Straftat hat sich am 25. Januar 2021 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2013 wurde sie – berücksichtigt werden nur Verurteilungen, die im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (noch) im Strafregister eingetragen sind – wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und unbedingt vollziehbarer gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt.