3.3. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 307 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigten (BGE 147 IV 241 E. 3).