Während die Staatsanwaltschaft mit Berufung – ausgehend von Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses – eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie den Widerruf der mit Strafbefehl vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe beantragt, hat sich die Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Abweisung der Berufung geäussert. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -9-