2.6. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, während sie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechend ist. 3. 3.1. Die Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.