Mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung fehlt es hingegen an der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Absicht, eine Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, zumal das Strafverfahren gegen die Gebrüder F._____ im Zeitpunkt, als die Beschuldigte am 16. bzw. 25. Januar 2021 befragt wurde, bereits eröffnet war (vgl. BGE 111 IV 159 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.1). In der Konsequenz ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen.