2.5.4. Dass die Beschuldigte vorliegend um die Unwahrheit ihrer Aussage wusste, ergibt sich unzweideutig aus ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021, wonach sie in Bezug auf die angebliche Drohung in ihren bisherigen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren gelogen habe (UA act. 862). Wie vorstehend ausgeführt, ist die entsprechende Aussage verwertbar und darauf abzustellen (vgl. oben). Die Beschuldigte war sich sodann darüber im Klaren, dass sie am 25. Januar 2021 als Zeugin einvernommen wurde und deshalb der Wahrheitspflicht unterstand (UA act. 771). Da sie dennoch wahrheitswidrig zu Protokoll gab, G.___