Indem die Beschuldigte ihre wahrheitswidrigen Aussagen in Bezug auf die besagte Drohung bei ihrer Zeugeneinvernahme am 25. Januar 2021 wiederholt hat, hat sie als Zeugin falsche Angaben zur Sache gemacht. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3), hat sie auch den objektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt. -8-