Vermutungen. Nachdem es jedoch die Beschuldigte selbst war, welche sich den vorliegenden Tatvorwürfen erst ausgesetzt und darüber hinaus noch ausgeführt hat, sie wäre bereit, die strafrechtlichen Konsequenzen dafür zu tragen (UA act. 862), wären indessen weitere Angaben dazu zu erwarten, weshalb auf ihr Geständnis zu ihrer Entlastung nun doch nicht abgestellt werden kann. Da eine entsprechende Erklärung unter den gegebenen Umständen zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen der Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass sie die Brüder F._____ entsprechend ihrem Geständnis wahrheitswidrig