Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte am 3. November 2021 ihre bisherigen Aussagen von sich aus widerrufen sowie zugegeben hat, im Untersuchungsverfahren wahrheitswidrig ausgesagt zu haben, G._____ sei mit der Erschiessung bedroht worden. Die Beschuldigte will sich indessen bis zuletzt nicht darauf festlegen, welche ihrer Aussagen – von denen sachlogisch nur eine richtig sein kann – tatsächlich der Wahrheit entspricht. Auch zu den Gründen ihrer diametral zueinanderstehenden Aussagen äussert sie sich nicht, sondern begnügt sich mit vagen -7-