__ gelogen habe (vgl. UA act. 34 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung verweigerte sie die Aussage zur Sache gänzlich (vgl. UA act. 1018; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), liess jedoch von der Verteidigung vorbringen, dass es sowohl möglich sei, dass sie – wie es auch die Vorinstanz angenommen hat – unter Druck gesetzt worden sei und deshalb ihre Aussage am 3. November 2021 relativiert habe, aber auch, dass sie – entsprechend ihren Aussagen am 3. November 2021 – zunächst für G._____ gelogen und aus Überzeugung ihre Aussagen widerrufen habe, um ein falsches Urteil zu verhindern (GA act. 1035; Plädoyer der Verteidigung Rz. 9 ff.).