vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 28). Auch zu den Gründen, weshalb sie am 3. November 2021 ihre bisherigen Aussagen widerrufen hat, lässt die Beschuldigte das Gericht bis zuletzt im Dunkeln: Während sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 noch ausführte, sie habe G._____ mit ihren Aussagen unterstützen wollen, führte sie an ihrer Befragung als Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren am 4. Mai 2022 aus, sie könne sich weder an den Vorfall vom 15. Januar 2021 selbst, noch an ihre Aussagen anlässlich ihrer Befragungen, oder daran erinnern, dass sie für G._____ gelogen habe (vgl. UA act.