Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren, ein falsches Zeugnis abgelegt bzw. falsche Anschuldigungen erhoben zu haben (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 4 und 9 ff.). Sie behauptet aber auch nicht, dass ihre Aussagen im Untersuchungsverfahren – entgegen der Anklage – der Wahrheit entsprochen hätten, sondern lässt ausführen, dass beide Versionen möglich und beide gleich wahrscheinlich seien und sie deshalb in dubio pro reo freizusprechen sei (vgl. GA act. 1035; vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 28).