Die Beschuldigte wurde im Anschluss an den umstrittenen Vorfall vom 15. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 25. Januar 2021 als Zeugin zu den Geschehnissen am fraglichen Abend befragt. Dabei ist unbestritten bzw. aufgrund der Einvernahmeprotokolle erstellt, dass sie beide Male korrekt über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen einer falschen Anschuldigung bzw. eines falschen Zeugnisses aufgeklärt wurde und sie jeweils bestätigt hat, die Belehrung verstanden zu haben (UA act. 669 und 712 ff.).