2.5. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 erstellt, dass ihre Aussagen anlässlich ihrer Einvernahmen vom 16. Januar bzw. 25. Januar 2021 wahrheitswidrig erfolgt sind. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche die Beschuldigte bei ihrer Befragung als Zeugin an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau am 3. November 2021 getätigt hat, vollumfänglich verwertbar sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 ff.).