2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2021 an ihrer Einvernahme als Auskunftsperson bzw. am 25. Januar 2021 an ihrer Einvernahme als Zeugin gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt hat, dass B.F._____ und D.F._____ anlässlich einer Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zu G._____ gesagt hätten, dass er die Wahrheit über die angebliche Affäre zu H.F._____ erzählen müsse, ansonsten er erschossen würde. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Gebrüder F.___