3.4. Die Berufungsverhandlung der Beschuldigten (SST.2023.55) und des Mitbeschuldigten E._____ (SST.2023.62) fand am 26. Januar 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und die Beschuldigte stattdessen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend zu überprüfen.