3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 bedingt gewährte Vollzug sei zu widerrufen. 3.2. Am 24. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2023 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Berufung.