Mit Anklage vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Beschuldigte sei gestützt darauf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Darüber hinaus sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 4. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. 2. Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei.