Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.55 (ST.2022.173; StA.2022.1674) Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1989, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, […] Gegenstand Falsches Zeugnis, falsche Anschuldigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, im Strafverfahren gegen die Gebrüder B.F._____ und D.F._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 25. Januar 2021 als Zeugin wissen- und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht und Letztere wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt zu haben. Mit Anklage vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Beschuldigte sei gestützt darauf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Darüber hinaus sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 4. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. 2. Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 bedingt gewährte Vollzug sei zu widerrufen. 3.2. Am 24. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2023 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung der Beschuldigten (SST.2023.55) und des Mitbeschuldigten E._____ (SST.2023.62) fand am 26. Januar 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und die Beschuldigte stattdessen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend zu überprüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Zeugenaussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 gegen die Gebrüder F._____ mangels Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar sei. Selbst in Würdigung der fraglichen Aussagen bestünden jedoch unabhängig von der Verwertungsproblematik nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte in den beiden Einvernahmen vom 16. bzw. 28. Januar 2021 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt habe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz die Beschuldigte in dubio pro reo frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2). Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, die Zeugeneinvernahme vom 3. November 2021 sei entgegen der Vorinstanz verwertbar. Da die Beschuldigte damals klar geäussert habe, dass ihre Aussagen am 16. bzw. 28. Januar 2021 nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sei sie wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.). 2.2. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventual- -4- absicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich sodann strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Im Gegensatz zum Tatbestand der falschen Anschuldigung ist in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2021 an ihrer Einvernahme als Auskunftsperson bzw. am 25. Januar 2021 an ihrer Einvernahme als Zeugin gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt hat, dass B.F._____ und D.F._____ anlässlich einer Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zu G._____ gesagt hätten, dass er die Wahrheit über die angebliche Affäre zu H.F._____ erzählen müsse, ansonsten er erschossen würde. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Gebrüder F._____ ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Freiheits- beraubung sowie weiterer Vorwürfe eröffnet und die beiden für mehrere Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Als die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 zum fraglichen Vorfall als Zeugin befragt wurde, erklärte sie, dass es entgegen ihren bisherigen Aussagen nicht zu Drohungen gegenüber G._____ gekommen sei und dass sie bei der Polizei gelogen habe, um G._____ zu helfen, von den F._____-Brüdern Geld zu erhalten (vgl. UA act. 861 im Verfahren ST.2021.115). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 3. November 2021 wurden die Gebrüder F._____ von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen – mit Ausnahme einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz – freigesprochen. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, nachdem auf die Berufung von B.F._____ nicht eingetreten wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1; Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.115 vom 3. November 2021 S. 51; Beschluss des Obergerichts im Verfahren SST.2022.51 vom 1. April 2022). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Gebrüder F._____ am 16. bzw. 25. Januar 2021 wahrheitswidrig strafbarer Handlungen bezichtigt hat. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den -5- Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 erstellt, dass ihre Aussagen anlässlich ihrer Einvernahmen vom 16. Januar bzw. 25. Januar 2021 wahrheitswidrig erfolgt sind. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche die Beschuldigte bei ihrer Befragung als Zeugin an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau am 3. November 2021 getätigt hat, vollumfänglich verwertbar sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 ff.). Die Beschuldigte wurde im Anschluss an den umstrittenen Vorfall vom 15. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 25. Januar 2021 als Zeugin zu den Geschehnissen am fraglichen Abend befragt. Dabei ist unbestritten bzw. aufgrund der Einvernahmeprotokolle erstellt, dass sie beide Male korrekt über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen einer falschen Anschuldigung bzw. eines falschen Zeugnisses aufgeklärt wurde und sie jeweils bestätigt hat, die Belehrung verstanden zu haben (UA act. 669 und 712 ff.). Gleiches gilt auch für die Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021, an welcher die Beschuldigte erstmals ausführte, zuvor im Untersuchungsverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben (vgl. UA act. 861 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht vorbringt, hat erst diese Zeugeneinvernahme den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses begründet, ohne dass ihr diesbezüglich ein entsprechender Vorwurf gemacht wurde. Entsprechend war ein Vorhalt der Beschuldigtenrechte nach Art. 158 StPO bis zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch angebracht. Insofern liegen keine prozessualen Mängel bei der entsprechenden Befragung vor, weshalb die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind. -6- 2.5.2. Die Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 von sich aus gestanden, in ihren bisherigen Befragungen im Untersuchungsverfahren bezüglich der geschilderten Drohungen falsche Aussagen gemacht zu haben. Konkret führte sie auf entsprechende Nachfrage der Gerichtspräsidentin aus, dass entgegen ihren bisherigen Ausführungen die Brüder F._____ G._____ nicht mit der Erschiessung gedroht hätten, sondern dass sie diese Aussage gemacht habe, um ihrem Freund G._____ zu helfen, Schmerzensgeld zu erlangen (UA act. 861). Auf dieses Geständnis ist sie aus nachfolgenden Gründen zu behaften: Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren, ein falsches Zeugnis abgelegt bzw. falsche Anschuldigungen erhoben zu haben (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 4 und 9 ff.). Sie behauptet aber auch nicht, dass ihre Aussagen im Untersuchungsverfahren – entgegen der Anklage – der Wahrheit entsprochen hätten, sondern lässt ausführen, dass beide Versionen möglich und beide gleich wahrscheinlich seien und sie deshalb in dubio pro reo freizusprechen sei (vgl. GA act. 1035; vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 28). Auch zu den Gründen, weshalb sie am 3. November 2021 ihre bisherigen Aussagen widerrufen hat, lässt die Beschuldigte das Gericht bis zuletzt im Dunkeln: Während sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 noch ausführte, sie habe G._____ mit ihren Aussagen unterstützen wollen, führte sie an ihrer Befragung als Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren am 4. Mai 2022 aus, sie könne sich weder an den Vorfall vom 15. Januar 2021 selbst, noch an ihre Aussagen anlässlich ihrer Befragungen, oder daran erinnern, dass sie für G._____ gelogen habe (vgl. UA act. 34 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung verweigerte sie die Aussage zur Sache gänzlich (vgl. UA act. 1018; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), liess jedoch von der Verteidigung vorbringen, dass es sowohl möglich sei, dass sie – wie es auch die Vorinstanz angenommen hat – unter Druck gesetzt worden sei und deshalb ihre Aussage am 3. November 2021 relativiert habe, aber auch, dass sie – entsprechend ihren Aussagen am 3. November 2021 – zunächst für G._____ gelogen und aus Überzeugung ihre Aussagen widerrufen habe, um ein falsches Urteil zu verhindern (GA act. 1035; Plädoyer der Verteidigung Rz. 9 ff.). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte am 3. November 2021 ihre bisherigen Aussagen von sich aus widerrufen sowie zugegeben hat, im Untersuchungsverfahren wahrheitswidrig ausgesagt zu haben, G._____ sei mit der Erschiessung bedroht worden. Die Beschuldigte will sich indessen bis zuletzt nicht darauf festlegen, welche ihrer Aussagen – von denen sachlogisch nur eine richtig sein kann – tatsächlich der Wahrheit entspricht. Auch zu den Gründen ihrer diametral zueinanderstehenden Aussagen äussert sie sich nicht, sondern begnügt sich mit vagen -7- Vermutungen. Nachdem es jedoch die Beschuldigte selbst war, welche sich den vorliegenden Tatvorwürfen erst ausgesetzt und darüber hinaus noch ausgeführt hat, sie wäre bereit, die strafrechtlichen Konsequenzen dafür zu tragen (UA act. 862), wären indessen weitere Angaben dazu zu erwarten, weshalb auf ihr Geständnis zu ihrer Entlastung nun doch nicht abgestellt werden kann. Da eine entsprechende Erklärung unter den gegebenen Umständen zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen der Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass sie die Brüder F._____ entsprechend ihrem Geständnis wahrheitswidrig der Drohung bezichtigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Dies umso mehr, als dass ihre Aussage, dass sie G._____ habe helfen wollen, Schmerzensgeld zu erhalten, angesichts des im Vorfeld zur Gerichtsverhandlung vom 3. November 2021 abgeschlossenen Vergleichs zwischen G._____ und den Brüdern F._____ über eine Genugtuungs- und Umtriebsentschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 6'600.00 (UA act. 881), zusätzlich unterstützt wird. 2.5.3. Im Ergebnis ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragungen als Auskunftsperson vom 16. Januar 2021 sowie ihrer Befragung als Zeugin vom 25. Januar 2021 die Brüder F._____ wahrheitswidrig der Drohung bezichtigt hat. Beim Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Indem die Beschuldigte am 16. Januar 2021 an ihrer polizeilichen Befragung als Auskunftsperson wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat, D.F._____ und B.F._____ hätten G._____ gedroht, ihn zu erschiessen, hat sie zwei nicht schuldige Personen eines Vergehens bezichtigt. Für den Tatbestand der falschen Anschuldigung ist es sodann unerheblich, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 303 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ist deshalb als erfüllt zu erachten. Indem die Beschuldigte ihre wahrheitswidrigen Aussagen in Bezug auf die besagte Drohung bei ihrer Zeugeneinvernahme am 25. Januar 2021 wiederholt hat, hat sie als Zeugin falsche Angaben zur Sache gemacht. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3), hat sie auch den objektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt. -8- 2.5.4. Dass die Beschuldigte vorliegend um die Unwahrheit ihrer Aussage wusste, ergibt sich unzweideutig aus ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021, wonach sie in Bezug auf die angebliche Drohung in ihren bisherigen Einvernahmen im Untersuchungs- verfahren gelogen habe (UA act. 862). Wie vorstehend ausgeführt, ist die entsprechende Aussage verwertbar und darauf abzustellen (vgl. oben). Die Beschuldigte war sich sodann darüber im Klaren, dass sie am 25. Januar 2021 als Zeugin einvernommen wurde und deshalb der Wahrheitspflicht unterstand (UA act. 771). Da sie dennoch wahrheitswidrig zu Protokoll gab, G._____ sei bedroht worden, hat sie vorsätzlich wahrheitswidrige Aussagen zur Sache gemacht und im Ergebnis den subjektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt. Mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung fehlt es hingegen an der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Absicht, eine Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, zumal das Strafverfahren gegen die Gebrüder F._____ im Zeitpunkt, als die Beschuldigte am 16. bzw. 25. Januar 2021 befragt wurde, bereits eröffnet war (vgl. BGE 111 IV 159 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.1). In der Konsequenz ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 2.6. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, während sie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechend ist. 3. 3.1. Die Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Während die Staatsanwaltschaft mit Berufung – ausgehend von Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses – eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie den Widerruf der mit Strafbefehl vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe beantragt, hat sich die Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Abweisung der Berufung geäussert. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -9- 3.3. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 307 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigten (BGE 147 IV 241 E. 3). Die vorliegend zu beurteilende Straftat hat sich am 25. Januar 2021 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2013 wurde sie – berücksichtigt werden nur Verurteilungen, die im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (noch) im Strafregister eingetragen sind – wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und unbedingt vollziehbarer gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020 wurde sie wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Zwischenzeitlich wurde die Beschuldigte zweimal wegen Diebstahls, einmal mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, sowie ein weiteres Mal mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt, wobei eine Gesamtstrafe aus zwei zuvor bedingt ausgesprochenen, widerrufenen Geldstrafen ausgefällt wurde (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Obwohl die Beschuldigte das falsche Zeugnis am 25. Januar 2021 und somit noch kein Jahr nach dem Strafbefehl vom 4. Februar 2020, mit welchem sie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden ist, abgelegt hat, und sie sich auch nach dem falschen Zeugnis vom 25. Januar 2021 mehrfach strafbar gemacht hat, kann noch (knapp) nicht von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit der Geldstrafe ausgegangen werden, zumal – wie zu zeigen sein wird – die Schwere des Tat- verschuldens eine Geldstrafe noch zulässt. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wurden für nicht einschlägige Straftaten ausgesprochen und haben sich im unteren bis mittleren Bereich befunden. Mit Ausnahme der letzten Geldstrafe sind die Geldstrafen bedingt ausgesprochen worden. Es ist entgegen der Staatsanwaltschaft deshalb nicht davon auszugehen, - 10 - dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Da sich die vorliegend zu beurteilende Straftat des falschen Zeugnisses am 25. Januar 2021 und somit zu einem Zeitpunkt ereignet hat, bevor die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 in der Weise auszufällen, dass die Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Einsatzstrafe ist dabei für das falsche Zeugnis als qua Strafrahmen schwerstes Delikt festzulegen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Unbeachtlich für die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist vorliegend der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023, mit welchem die Beschuldigte – zusammen mit der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 und der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 – wegen erneuten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, denn für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist nicht auf das Datum des Berufungsurteils, sondern jenes der ersten Instanz (sog. Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113). 3.4. Hinsichtlich des falschen Zeugnisses ergibt sich Folgendes: 3.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses schützt in erster Linie die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass die Wahrheitsfindung bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen gefährdet wird. Zweitrangig werden auch die von der falschen Aussage betroffenen Personen mit ihren rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Interessen wie etwa Freiheit, Ehre oder Vermögen geschützt (vgl. BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Die Beschuldigte hat an ihrer Zeugenbefragung wahrheitswidrig ausgesagt, die Brüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen - 11 - gedroht. Damit hat sie Erstere eines Vergehens bezichtigt und nicht nur die Wahrheitsfindung im fraglichen Prozess erheblich erschwert, sondern darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte von D.F._____ und B.F._____ insofern verletzt, als der gegen diese bestehende Tatverdacht erheblich verstärkt worden ist, was mitunter zu einer Untersuchungshaft von mehreren Wochen geführt hat. Das Strafverfahren gegen die Gebrüder F._____ dauerte bis zum Abschluss mit erstinstanzlichem Urteil rund elf Monate. Die Folgen des falschen Zeugnisses sind deshalb keineswegs zu bagatellisieren. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bereits unabhängig von den Aussagen der Beschuldigten eröffnet worden ist, hat doch G._____ aufgrund der am Vorfall vom 15. Januar 2021 erlittenen Kopfverletzung einen Strafantrag gegen die Gebrüder F._____ gestellt. Darüber hinaus ist beim Taterfolg die Desinteresseerklärung von B.F._____, die er im vorliegenden Verfahren abgegeben hat (GA act. 1010), zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet ist der Verletzungserfolg vor diesem Hintergrund noch als leicht bis mittelschwer einzustufen. Was das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten angeht, wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass sie ihre Falschaussagen mit G._____ abgesprochen und damit nicht spontan oder aus einem Reflex heraus, sondern planmässig agiert hat. Leicht verschuldensvermindernd ist zu berücksichtigten, dass sie mit ihren falschen Aussagen – soweit ersichtlich – nicht primär sich selbst einen Vorteil hat verschaffen wollen, sondern ihrem Freund hat helfen wollen, Schmerzensgeld für die effektiv erlittene Kopfverletzung zu erlangen. Wiederum verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches die Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, wäre es doch für sie ein Leichtes gewesen, von einer Falschaussage abzusehen und die Wahrheit zu sagen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand des falschen Zeugnisses erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tages- sätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB aufgrund des Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022, für welchen die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, angemessen zu - 12 - einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe zu erhöhen, was aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen nicht möglich ist. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestrafte Diebstahl bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtgeldstrafe unberücksichtigt bleibt, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte war bereits im Zeitpunkt, als sie das vorliegend zu beurteilende falsche Zeugnis abgegeben hat, mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben), was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch wenn sie aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen hat, ist zu beachten, dass die Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte aus ihrem Nachtatverhalten ableiten. Im Gegenteil wurde sie zwischenzeitlich zweimal rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt (siehe dazu oben). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihre Falschaussage – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt und deutlich nach einem Zeitpunkt, gemäss welchem eine Strafmilderung im Sinne von Art. 308 StGB hätte infrage kommen können – von sich aus eingestanden und damit die Gefahr eines Fehlurteils im fraglichen Strafverfahren erheblich verringert hat. Eine nachhaltige Einsicht und Reue in ihr Verhalten kann ihr aber dennoch nicht attestiert werden, zumal sie sich im Berufungsverfahren nicht dazu äussert, welche der von ihr zu Protokoll gegebenen Versionen letztlich der Wahrheit entspricht. Sie bestreitet, eine Falschaussage gemacht zu haben, weshalb – wenn überhaupt – von einer blossen Tatfolgenreue auszugehen ist. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtigen reuigen Täter möglich ist, kann unter diesen Umständen nicht gewährt werden. - 13 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der heute 34-jährigen, verheirateten, jedoch von ihrem Ehemann getrenntlebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihren vier schulpflichtigen Kindern nahe am Existenzminimum. Diesem Umstand ist indessen bei der Ausfällung einer Geldstrafe durch die Reduktion der Tagessatzhöhe ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu unten). Im Übrigen ist eine besondere Strafempfindlich- keit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen, welche vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt halten sich die positiven sowie negativen Faktoren in Etwa die Waage, weshalb die Täterkomponente neutral zu gewichten ist und es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. 3.4.4. Nach dem Gesagten ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen. Abzüglich der mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 bereits rechtskräftig ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde sich die auszufällende Zusatzstrafe somit auf 150 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion (siehe dazu unten) belaufen. Das Obergericht ist im Rahmen der anlässlich der Berufungsverhandlung stattgefundenen Beratung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nicht nur eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022, sondern auch zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 auszufällen sei, so dass sich die in Abzug zu bringende Geldstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 (darin enthalten die Widerrufsstrafe von 30 Tages- sätzen gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2022) belaufe, was zu einer Zusatzstrafe von bloss 90 Tagessätzen Geldstrafe geführt hat. Richtigerweise wäre die Zusatzstrafe aber nur zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 auszufällen gewesen (siehe dazu oben). Da den Parteien bei der mündlichen Urteilseröffnung eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen mitgeteilt worden ist und das Gericht nach Eröffnung des Urteils an seinen Entscheid gebunden ist, selbst wenn er unrichtig ist, hat es damit zu Gunsten der Beschuldigten sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.4). 3.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für - 14 - die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zu- fliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte ist verheiratet, lebt jedoch nunmehr von ihrem Ehemann getrennt, dieser sei ausgezogen. Gemeinsam hat das Ehepaar vier schulpflichtige Kinder. Die Beschuldigte arbeitet derzeit auf Stundenbasis als Verkäuferin, womit sie durchschnittlich rund Fr. 1000.00 pro Monat verdient. Ihr Ehemann verfügte vormals über ein Einkommen von netto Fr. 3'800.00, ist derzeit jedoch arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosen- entschädigung. Die Beschuldigte ist nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung mit ihrem Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemannes gerade so durchgekommen, müsse nun dann aber bei der Gemeinde um Unterstützung nachfragen (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 f.). Auch wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden wird, ist aktuell davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nahe am Existenzminimum befindet. Das für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Mindestmass von Fr. 30.00 festzusetzen. Eine weitere und gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise anzuwendende Reduktion ist unter den vorliegenden Umständen nicht geboten. 3.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar bestehen aufgrund der Vorstrafen und dem Nachtatverhalten (siehe dazu oben) nicht unerhebliche Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldig- ten. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht einschlägige Straftaten handelt und dafür bedingte Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen worden sind. Ihr kann zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist auch noch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihr eine bedingte Geldstrafe – im Sinne einer letzten Chance – bei einer Probezeit von 4 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) Warnung genug sein werden, um sie vor weiterer Delinquenz abzuhalten, zumal es sich um eine für die Beschuldigte erhebliche Geldstrafe handelt, die auf dem Spiel steht, und sie zudem gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 eine Geldstrafe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen hatte, - 15 - was ihr – insbesondere auch aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse – zusätzlich vor Augen geführt haben dürfte, welches die Konsequenzen erneuter Delinquenz sind. 3.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen. 3.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3.9. Insoweit die Staatsanwaltschaft mit Berufung den Widerruf der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragt hat, kann darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht eintreten werden, wurde diese Geldstrafe doch bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2023 widerrufen und u.a. mit dieser Widerrufsstrafe die Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen gebildet (siehe Strafregisterauszug). - 16 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als dass die Beschuldigte wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch wegen falscher Anschuldigung, schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zuzüglich Verbindungsbusse zu bestrafen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren der Beschuldigten (SST.2023.55) und des Mitbeschuldigten E._____ (SST.2023.62) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 5'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Hinsichtlich des auf die Beschuldigte entfallenden Anteils von Fr. 2'500.00 sind ausgangsgemäss Fr. 625.00 auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 1'875.00 der Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, hinsichtlich des zeitlichen Aufwands jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung. Der amtliche Verteidiger ist von einem anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 200.00 ausgegangen. Es ist allerdings zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzen, sind sämtliche vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit Fr. 200.00 zu vergüten, während der erhöhte Stundensatz von Fr. 220.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachten Leistungen Anwendung findet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 258; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 540 und 563). Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene - 17 - Änderung des Mehrwertsteuersatzes folgt (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 3bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher «dieses Dekret» in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar ist, sollte sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrens- kostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelangt und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungs- zuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT sprechen gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert hat und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann. Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung von 1.75 Stunden eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'270.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 279.50 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 56.80 x 1.081] + [2.26 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [10.17 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Dieser Betrag ist ausgangsgemäss im Umfang von ¾ von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 18 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wird vorliegend wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch auch wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Da jedoch ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, mithin der Tatvorwurf der falschen Anschuldigung keiner zusätzlichen Untersuchungs- handlungen bedurfte, sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind für die gemeinsam geführten Strafverfahren der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ auf insgesamt Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 17 VKD), womit der von der Beschuldigten zu tragende Kostenanteil Fr. 2'000.00 beträgt. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'127.80 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 19 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. 1.2. Die Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden ihr zu ¾ mit Fr. 1'875.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'270.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 20 - 4. 4.1. Die auf die Beschuldigte entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihr vollumfänglich mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'127.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 26. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert