Wird die Harddisk nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. 9.1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 9.3. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. - 27 - 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'537.50 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 12'268.75 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.